Satzung der
Günnigfelder Karnevalsgesellschaft e.V.
(GÜ-KA-GE e.V.)
in der Fassung vom 25. April 2015
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Günnigfelder Karnevalsgesellschaft" abgekürzt "GÜ-KA-GE"
Nach dem Eintrag im Vereinsregister führt er den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form „e.V.“
Die Vereinsfarben sind die Stadtfarben der ehemaligen Stadt Wattenscheid.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in der ehemaligen Stadt Wattenscheid, dem heutigen Stadtbezirk Bochum-
Wattenscheid.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des karnevalistischen Brauchtums in Wattenscheid, insbesondere durch
Teilnahme und/ oder Durchführung von Karnevals- Umzügen, Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere
durch die Brauchtumspflege. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind
ausgeschlossen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister Bochum eingetragen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf das Geschlecht, den Beruf, die
Staatsangehörigkeit oder seine politische oder religiöse Überzeugung werden. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitglieder sind zum
Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Alle vereinseigenen
Gegenstände sind beim Austritt zurückzugeben oder geldlich zum Neuwert zu erstatten. Im Todesfall erlischt
die Mitgliedschaft automatisch. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig. Dazu zählen: Satzungsverstöße, grobe Schädigung des Vereinsansehen, Beitragsrückstand von
mehr als drei Monaten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese Beiträge werden jährlich fällig, und zwar jeweils im
ersten Quartal eines Geschäftsjahres. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt, jedoch dürfen die Beiträge eine Mindesthöhe von 30,-€ pro Jahr nicht unterschreiten.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet an einem Wochenende im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand, mit der von ihm beschlossenen
Tagesordnung, schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit Datum des Poststempels oder
persönlicher Übergabe, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Stimmenzahl bestimmt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Mitglieder sind jederzeit berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung für
Mitgliederversammlungen zu stellen. Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich bis spätestens
eine Woche nach Aschermittwoch beim Vorstand eingegangen sind.
Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Niederschriften werden vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden unterschrieben.
Verfahrens- und Formvorschriften zur Satzung können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (26 BGB) und dem Beirat. Geschäftsführender Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Schriftführer und der
Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von jeweils zwei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzenden
oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter sind zusammen nicht vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins,
tritt nach Bedarf zusammen und ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig.
An seinen Sitzungen nehmen in der Regel der Vorsitzende des Elferrates, eine Sprecherin der Späten
Mädchen, der Präsident und der Kommandant der Prinzengarde mit beratender Stimme teil.
Auf seinen Sitzungen entscheidet er mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Können Beschlüsse einstimmig gefasst werden, so bedarf es keiner Sitzung. Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten und Entscheidungen des Vorstandes in geeigneter Weise (z.B.
eMail) zu informieren.
Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die innerhalb des Vereins besondere Aufgaben
übernehmen. Diese werden bei Bedarf durch eine Mitgliederversammlung bestimmt, das nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 11 Gesamtvorstand
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die ihm zur Durchführung übertragenen Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen, die Vorbereitung und Festlegung der Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung, sowie die Behandlung von Anträgen für eine Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer. Diese erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Im Jahr der
Vereinsgründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich
abgeben. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an karitative Organisationen im Stadtbezirk
Bochum- Wattenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Die Liquidation wird durch den letzten amtierenden Vorstand durchgeführt
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Satzung hebt alle widersprechenden bisherigen Reglungen auf.
Bochum- Wattenscheid, 25. April 2015
Hinweis:
Die Günnigfelder Karnevalsgesellschaft e.V. ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der
Registernummer 3681 im Jahr 2005 eingetragen worden.